Rechtliche Grundlagen des Ratenkredits
Kategorie: FinanzenWie auch alle anderen Kreditgeschäfte, so werden in der Bundesrepublik Deutschland Ratenkredite auf der Grundlage von Verträgen mit Kreditinstituten getätigt.
Es war dabei so, dass das Geschäft mit dem Ratenkredit bis 31. Dezember 2000 über das Verbraucherkreditgesetz geregelt war. Seit dem 01. Januar 2001 gelten nun die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie auch eine Reihe von anderen Gesetzen. Unter anderem auch das Haustürwiderrufsgesetz, wie auch das Fernabsatzgesetz.
Paragraph 488 des BGB regelt dabei die vertragstypischen Pflichten bei einem Darlehensvertrag. Im Rahmen eines Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vorher zu vereinbarenden Betrag zur Verfügung zu stellen. Es ist dabei so, dass der Darlehensnehmer dann durch den Vertrag verpflichtet ist neben dem geliehenen Betrag auch einen Zins hierfür zu zahlen.
Ein Ratenkredit ist dabei so konzipiert, dass man auch einen noch so kleinen Darlehensbetrag unter Umständen in Kleinstraten zurückzahlen kann. Es ist dabei so, dass Ratenkredite dabei in der Regel für einen Zeitraum von minimal 3 Monaten, maximal jedoch 72 Monaten gewährt werden – und zwar egal, ob es sich nun um einen Autokredit handelt, oder aber um einen Kredit, um eine größere andere Anschaffung zu tätigen.
Die Kreditvergabe erfolgt dabei nach den Richtlinien von Basel II. Diese sehen unter anderem auch vor, dass Kredite an Personen mit einem Negativmerkmal in der Schufa-Auskunft keine Chance haben einen Kredit zu erhalten. Es ist dabei aber auch so, dass inzwischen einige Banken auch so genannte schufafreie Kredit vergeben. Darüber hinaus hat jede Bank, die Kredite vergibt, die Möglichkeit die persönliche finanzielle Situation einzuschätzen.